Allgemeine Bemerkung Nr. 8 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2022) zum Recht auf Arbeit
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 8 wird Art. 27 zum Recht auf Arbeit der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss betont das Recht auf Arbeit in einem inklusiven, offenen und barrierefreien Arbeitsmarkt. Staaten sollen Diskriminierung am Arbeitsplatz verhindern und Menschen mit Behinderungen gezielt fördern.
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